Was eine Betreuungskraft darf, und was nicht
Haushalt, Alltag und Hilfe bei der Körperpflege: ja. Alles, was ein Arzt verordnet: nein. Hier steht die vollständige Liste, mit den Fällen, in denen Familien am häufigsten unsicher sind.
Stand: 14. Oktober 2026
Fast alle Missverständnisse in diesem Thema entstehen daraus, dass alles „Pflege“ genannt wird. Es sind drei verschiedene Dinge: Betreuung meint Haushalt, Alltag und Gesellschaft. Grundpflege meint körperbezogene Unterstützung wie Waschen, Ankleiden, Mobilisation und Hilfe beim Essen. Behandlungspflege meint ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 SGB V.
Eine Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft darf die ersten beiden übernehmen, die dritte nicht — dafür ist eine Pflegefachkraft zuständig.
Diese Seite ist die Aufgabenliste dazu. Wann eine Situation insgesamt mehr braucht als Betreuung, etwa bei Beatmung, Sonde oder Wundversorgung, steht ausführlich unter Wenn Betreuung nicht reicht.
Haushalt und Alltag: die Kernaufgabe
Haushaltsführung und Alltag sind die Kernaufgabe einer Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft. Konkret:
Haushalt. Einkaufen, kochen, waschen, bügeln, aufräumen, sauber halten. Den Haushalt so führen, wie er vorher geführt wurde.
Ernährung. Mahlzeiten zubereiten, mundgerecht schneiden, beim Essen und Trinken helfen, auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr achten.
Begleitung im Alltag und außer Haus. Gespräche, gemeinsame Beschäftigung, Spaziergänge, Begleitung zu Terminen, Kontakt zur Nachbarschaft und zur Familie halten.
Demenzbetreuung. Struktur im Tagesablauf, Orientierungshilfen, ruhiger Umgang mit Wiederholungen und Widerspruch, Aufmerksamkeit für Weglauftendenzen.
Anwesenheit. Die Betreuungskraft lebt für die Dauer ihres Einsatzes im Haushalt und ist auch nachts im Haus.
Grundpflege: Hilfe am Körper
Grundpflegerische Unterstützung darf eine Betreuungskraft leisten. Gemeint sind die alltäglichen körperbezogenen Verrichtungen:
Körperpflege. Unterstützung beim Waschen, Baden und Duschen, Zahn- und Mundpflege.
An- und Auskleiden.
Toilettengang. Hilfe beim Toilettengang, Inkontinenzversorgung.
Mobilität und Aktivierung. Aufstehen, Hinsetzen, Umsetzen, Gehen im Haus und draußen. Bewegung im Alltag, kleine Übungen, Beschäftigung.
Ist der Bedarf hoch, kann sie die Grundpflege auch gemeinsam mit einem ambulanten Dienst leisten.
Behandlungspflege: was ausgeschlossen ist
Behandlungspflege sind medizinische Maßnahmen, die ein Arzt verordnet und die die Krankenkasse genehmigen muss. Sie dürfen ausschließlich von zugelassenen ambulanten Pflegediensten unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft erbracht werden — so die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V. Welche Maßnahmen dazugehören, konkretisiert die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dazu zählen unter anderem:
Absaugen der oberen Luftwege · Injektionen intramuskulär und subkutan · Katheterisierung der Harnblase · suprapubische Katheterversorgung · verordnete Medikamentengabe · Wundversorgung · Infusionen · Portversorgung · Dekubitusbehandlung · Stomaversorgung · An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen · Blutzuckermessung und Insulingabe · Trachealkanülenwechsel · Beatmungspflege.
Eine Betreuungskraft darf davon nichts. Auch nicht ausnahmsweise, auch nicht „nur die Tablette“, auch nicht am Wochenende, wenn der Dienst nicht kommt.
Außerklinische Intensivpflege bei Beatmung oder Trachealkanüle ist ein Anspruch nach § 37c SGB V und setzt eine Pflegefachperson mit Beatmungsqualifikation voraus. Die Betreuungskraft übernimmt daraus nichts: kein Absaugen, kein Kanülenwechsel, keine Bedienung oder Einstellung des Beatmungsgeräts, kein Alarm- oder Notfallmanagement, keine Sauerstofftherapie.
Wo Familien am häufigsten unsicher sind
Medikamente. Eine Betreuungskraft darf an die Einnahme erinnern, Getränke bereitstellen und beobachten. Sie darf bei der Handhabung helfen, wenn Ihr Angehöriger selbst einnimmt. Das Stellen und Verabreichen verordneter Medikamente übernimmt der Pflegedienst.
Kompressionsstrümpfe. Für viele Angehörige die harmloseste Vorstellung von Hilfe, und trotzdem eine verordnungsfähige Leistung der Behandlungspflege. Das An- und Ausziehen übernimmt der Pflegedienst.
Blutzucker und Insulin. Beides ist Behandlungspflege. Insulin und Blutzucker macht der Dienst; die Betreuungskraft übernimmt daneben Alltag und Haushalt.
PEG-Sonde. Alles, was an der Sonde selbst geschieht, ist Sache des Pflegedienstes auf ärztliche Verordnung — die Versorgung der Einstichstelle, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe über die Sonde, die verordnete Sondenkost. Die Betreuungskraft übernimmt den Haushalt, den Alltag, die Anwesenheit und die grundpflegerische Unterstützung daneben.
Wundversorgung. Auch bei Dekubitus macht der Pflegedienst den Verbandwechsel auf ärztliche Verordnung, nicht die Betreuungskraft.
Was sie außerdem nicht ist: ein Dauerdienst
Eine Betreuungskraft zieht für die Dauer ihres Einsatzes in den Haushalt ein, lebt dort und ist auch nachts im Haus. Sie arbeitet nicht 24 Stunden. Ihre Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeiten ist vertraglich geregelt und begrenzt, mit Ruhezeiten und Pausen, und sie hat mindestens einen freien Tag pro Woche.
Was Sie bekommen, ist Präsenz im Haus. Was Sie nicht bekommen, ist eine Person, die niemals schläft. Was das Arbeitsrecht dazu festlegt, steht unter Ist das legal?.
Wer festlegt, was sie übernimmt
Wir klären im Versorgungsplan, wer welche Aufgabe übernimmt, bevor jemand einzieht. Gibt es medizinischen Bedarf, halten wir vor Einsatzbeginn schriftlich mit dem behandelnden Arzt und dem Pflegedienst fest, was von wem übernommen wird. Nicht mündlich, nicht „das wird sich schon ergeben“.
Das schützt auch Sie. Wenn der Privathaushalt der Betreuungskraft fachlich weisungsbefugt gegenübertritt, kann daraus eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung werden (§§ 1, 9, 10 AÜG), mit der Folge eines fingierten Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der Betreuungskraft. Weisungen erhält die Betreuungskraft ausschließlich von ihrem Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Darf eine Betreuungskraft Medikamente verabreichen?
Nein, sofern es sich um ärztlich verordnete Medikamentengabe handelt. Das ist Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und ausschließlich zugelassenen ambulanten Pflegediensten unter Verantwortung einer Pflegefachkraft vorbehalten. Eine Betreuungskraft darf erinnern, Getränke bereitstellen und beobachten. Das Stellen und Verabreichen übernimmt der Pflegedienst.
Darf eine Betreuungskraft Insulin spritzen oder den Blutzucker messen?
Nein. Blutzuckermessung und Insulingabe zählen zur Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und sind zugelassenen ambulanten Pflegediensten vorbehalten. Die Betreuungskraft übernimmt daneben Alltag und Haushalt.
Brauche ich trotz Betreuungskraft noch einen Pflegedienst?
In den meisten Fällen ja. Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V ist ärztlich verordnungspflichtig und ambulanten Pflegediensten vorbehalten. Eine Betreuungskraft darf diese Aufgaben nicht übernehmen. Der Irrtum, dass eine Betreuung den Pflegedienst ersetzt, ist der gefährlichste in diesem Feld.
Was ist der Unterschied zwischen Betreuung, Grundpflege und Behandlungspflege?
Betreuung meint Haushalt, Alltag und Gesellschaft. Grundpflege meint körperbezogene Unterstützung wie Waschen, Ankleiden, Mobilisation und Hilfe beim Essen. Behandlungspflege meint ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 SGB V. Eine Betreuungskraft darf die ersten beiden übernehmen, die dritte nicht — dafür ist eine Pflegefachkraft zuständig.
Kann eine Betreuungskraft einen beatmeten Angehörigen versorgen?
Nein. Beatmung erfordert außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V durch Pflegefachpersonen mit zusätzlicher Beatmungsqualifikation. Eine Betreuungskraft darf weder absaugen noch die Trachealkanüle wechseln noch das Beatmungsgerät bedienen. Sie kann ergänzend Haushalt, Alltag und Anwesenheit übernehmen — niemals anstelle des Intensivpflegedienstes.
Was soll Ihre Betreuungskraft übernehmen?
Im kostenfreien Erstgespräch bei Ihnen zuhause gehen wir die Aufgaben durch und halten im Versorgungsplan fest, was die Betreuungskraft übernimmt und was der Pflegedienst.