Ist eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft legal?
Jörg D. Krämer, Dipl.-Pädagoge · caresita, Offenbach am Main · Stand: 24. August 2026
„Ist das eigentlich legal?“ ist die Frage, die am Küchentisch meistens als zweite kommt und leiser gestellt wird als die erste. Sie ist berechtigt, und sie lässt sich beantworten — nicht mit einem Siegel, sondern mit Regeln, die Sie nachprüfen können.
Diese Seite führt sie zusammen. Zu jeder steht die Fundstelle daneben, damit Sie jedes Angebot damit prüfen können. Auch unseres.
Die drei Modelle und ihre Risiken
Für eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft gibt es drei Modelle: die Entsendung, das Arbeitgebermodell und die Selbstständigkeit. Wir arbeiten im Entsendemodell, und deshalb ist es auch das Modell, das wir Ihnen hier vollständig erklären.
Wie die Entsendung konstruiert ist. Sie schließen zwei Verträge: einen mit uns über die Vermittlung und Begleitung, einen mit der ausländischen Partneragentur über die Entsendung. Beide bekommen Sie vorab zum Lesen, nicht zum Unterschreiben auf dem Küchentisch. Arbeitgeberin der Betreuungskraft ist die Partneragentur im Entsendestaat, nicht Ihr Haushalt.
Was dabei zwingend gilt (§ 2 Abs. 1 AEntG): die Entlohnung, der bezahlte Mindesturlaub, die Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten, die Ruhepausen und die Anforderungen an vom Arbeitgeber gestellte Unterkünfte. Dazu der gesetzliche Mindestlohn, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt (§ 20 MiLoG).
Die beiden Risiken dieses Modells heißen Ersetzungsverbot und Arbeitnehmerüberlassung. Beide stehen weiter unten auf dieser Seite, mit dem, was wir dagegen tun — und mit dem, was wir Ihnen nicht versprechen können.
Die A1-Bescheinigung: was sie belegt und was sie ausdrücklich nicht belegt
Die A1-Bescheinigung ist wichtig, aber sie ist nicht das, wofür viele sie halten. Sie ist der Nachweis, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatlandes unterliegt (Art. 12 VO (EG) 883/2004), und sie muss vor Arbeitsbeginn vorliegen, mindestens aber nachweisbar beantragt sein. Sie regelt ausschließlich das Sozialversicherungsrecht. Über das anwendbare Arbeitsrecht sagt sie nichts. Eine A1-Bescheinigung legitimiert weder einen Lohn unter Mindestlohn noch einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Wenn Ihnen jemand eine A1-Bescheinigung als Beweis für „alles legal“ vorlegt, ist die Auskunft unvollständig.
Wir legen Ihnen die nötigen Unterlagen vor und nehmen eine Kopie zu Ihren Unterlagen. Das ist Ihre Absicherung, nicht unsere Formsache.
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wo ist die Betreuungskraft sozialversichert? | Im Heimatland. Genau das und nur das belegt die A1-Bescheinigung | Art. 12 VO (EG) 883/2004 |
| Wann muss die Bescheinigung beantragt sein? | Vor Arbeitsbeginn | Art. 12 VO (EG) 883/2004 |
| Welcher Mindestlohn gilt? | Der deutsche, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt | § 20 MiLoG |
| Welches Arbeitszeitrecht gilt? | Das deutsche: Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Ruhepausen | § 2 Abs. 1 AEntG |
| Welche Anforderungen gelten für die Unterkunft? | Die deutschen. Vom Auftraggeber gestellte Unterkünfte sind ausdrücklich erfasst. | § 2 Abs. 1 AEntG |
Und eine Verwechslung, die uns regelmäßig begegnet: Das „A1“ beim Sprachniveau hat nichts mit der A1-Bescheinigung zu tun. Zwei verschiedene Dinge, gleicher Name. Bei uns verwenden wir für das Sprachniveau die Bezeichnungen Bronze (einfach), Silber (mittel), Gold (gut bis sehr gut) - eher selten verfügbar. Für die tägliche Kommunikation gibt es zusätzlich elektronische Hilfen.
Mindestlohn und Bereitschaftszeit
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € pro Stunde (5. Mindestlohnanpassungsverordnung). Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €.
Der Mindestlohn gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt (§ 20 MiLoG). Ein polnischer oder rumänischer Arbeitsvertrag ändert daran nichts.
Bereitschaftszeit ist bezahlte Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 entschieden (Az. 5 AZR 505/20): Eine entsandte Betreuungskraft hat Anspruch auf den Mindestlohn nicht nur für die Vollarbeit, sondern auch für den Bereitschaftsdienst. Der Fall: Eine bulgarische Betreuerin hatte einen Arbeitsvertrag über 30 Wochenstunden, betreute tatsächlich rund um die Uhr und erhielt 950 Euro netto im Monat. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sprach ihr in der Folgeentscheidung vom 5. September 2022 (Az. 21 Sa 1900/19) den Mindestlohn für eine tägliche Arbeitszeit von 21 Stunden zu.
Ein häufiger Fehler auf Branchenseiten, den wir nicht machen: Sie lesen manchmal, für Betreuungskräfte gelte der Pflegemindestlohn von 16,52 € für Pflegehilfskräfte ab dem 1. Juli 2026 nach der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung. Das ist falsch. Der Pflegemindestlohn gilt für Pflegebetriebe. Ein Privathaushalt ist kein Pflegebetrieb. Dort gilt der allgemeine Mindestlohn. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat entweder nicht nachgelesen oder rechnet Ihnen einen zu hohen Preis schön.
Arbeitszeit und Ruhezeiten
Der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ ist eine Branchenbezeichnung. Er beschreibt, dass die Betreuungskraft im Haushalt lebt, nicht, dass sie 24 Stunden arbeitet. Das kann sie nicht, und sie darf es auch nicht.
Eine 24-Stunden-Betreuung durch eine einzige Person ist legal nicht möglich.
Der Abschlussbericht zu Live-in-Betreuungskräften, den Bundesgesundheits- und Bundesarbeitsministerium am 27. November 2024 vorgelegt haben, rechnet es vor: Bereitschaftszeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang Arbeitszeit. Eine Live-in-Kraft kann damit maximal zwölf Stunden täglich einschließlich der Bereitschaftszeiten abdecken. Die Arbeitsbedingungen im Markt beschreibt derselbe Bericht als „prekär“ bis „ausbeuterisch“, geprägt von „überlangen Arbeitszeiten, unbezahlten Bereitschaftszeiten, mangelnder Privatsphäre“.
Wir lösen das nicht mit einer schöneren Formulierung, sondern mit einer anderen Konstruktion:
- Präsenz statt Dauerdienst. Die Betreuungskraft ist im Haus. Ihre Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeiten ist vertraglich geregelt und begrenzt, mit Ruhezeiten und Pausen.
- Freizeit, die tatsächlich Freizeit ist. Mindestens ein freier Tag pro Woche. In dieser Zeit übernimmt eine Alltagsbegleitung aus unserem lokalen Netzwerk. Die Betreuungskraft muss nicht im Haus bleiben, damit „nichts passiert“.
- Kombination mit dem ambulanten Dienst. Alles, was Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V ist, macht der Pflegedienst. Nicht als Zusatz, sondern weil es Gesetz ist.
- Und die Nächte, die wirklich durchgehende Wachheit erfordern? Die deckt dieses Modell nicht ab. Wenn Ihre Situation das braucht, sagen wir es Ihnen. Und wir sagen Ihnen auch, was stattdessen richtig wäre.
Das Ersetzungsverbot bei Rotation
Ein Risiko, das die Branche kennt und selten benennt: das Ersetzungsverbot. Der Praktische Leitfaden der EU-Verwaltungskommission stellt klar, dass die Entsendevorschriften nicht dazu genutzt werden dürfen, durch fortlaufende Entsendung verschiedener Arbeitnehmer auf ein und dieselbe Position dauerhaft Personal bereitzustellen. Das übliche Rotationsmodell (alle acht bis zwölf Wochen eine neue Kraft auf denselben Platz) bewegt sich damit in einem Bereich, der de facto geduldet, rechtlich aber nicht abschließend geklärt ist. Wir sagen Ihnen das, weil Sie es wissen sollten, bevor Sie unterschreiben. Gemeinsam mit unserem Netzwerkpartner BSC achten wir bei der Gestaltung der Einsätze und der Entsendezeiträume darauf.
Und die Grenze, die Sie selbst betrifft: Wenn der Privathaushalt der Betreuungskraft fachlich weisungsbefugt gegenübertritt, kann daraus eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung werden (§§ 1, 9, 10 AÜG), mit der Folge eines fingierten Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der Betreuungskraft. Das ist einer der Gründe, warum wir Aufgaben, Abläufe und Zuständigkeiten vorab schriftlich festhalten und im Einsatz nachhalten. Weisungen erhält die Betreuungskraft ausschließlich von ihrem Arbeitgeber
DIN SPEC 33454
Zur DIN SPEC 33454, damit es keine Missverständnisse gibt: Wir arbeiten nach DIN SPEC 33454 (Ausgabe Februar 2021). Sie beschreibt Anforderungen an Vermittler, Dienstleistungserbringer und Betreuungskräfte, und die Verbraucherzentrale empfiehlt sie ausdrücklich als Seriositätsindikator. Sie ist jedoch eine Spezifikation im PAS-Verfahren und keine rechtsverbindliche Norm.
Wir sind nicht nach DIN SPEC 33454 zertifiziert. Wir arbeiten nach der Spezifikation, und eine Zertifizierung (etwa über die DEKRA) ist erst seit kurzem wieder möglich und von uns angestrebt.
Vor der Unterschrift
Ein seriöses Angebot hält jede dieser Fragen aus, bevor Sie unterschreiben.
Was wir im Erstgespräch klärenWoran Sie ein unseriöses Angebot erkennen
Diese Punkte gelten für jeden Anbieter im Markt, auch für uns. Prüfen Sie uns damit.
- Die A1-Bescheinigung wird nicht von selbst vorgelegt, oder sie wird Ihnen als Beleg dafür verkauft, dass „arbeitsrechtlich alles geregelt“ sei.
- Es wird von „24 Stunden Verfügbarkeit“, „lückenloser Betreuung“ oder „Rund-um-die-Uhr-Pflege“ gesprochen, ohne dass jemand erklärt, wie die Ruhezeiten geregelt sind.
- Es wird angedeutet, dass die Betreuungskraft auch medizinische Aufgaben übernimmt: Medikamentengabe nach Verordnung, Insulin, Wundversorgung, Absaugen. Das darf sie nicht, und der Anbieter weiß das.
- Der Vertrag ist nicht vollständig auf Deutsch verfügbar, oder Sie bekommen ihn erst zur Unterschrift und nicht vorher zum Lesen.
Die vollständige Prüfliste, zusammen mit der offenen Kalkulation
Sie haben ein Angebot vorliegen und sind unsicher
Dann rufen Sie an, bevor Sie unterschreiben. Wir gehen die Punkte dieser Seite mit Ihnen durch: Was steht zur Arbeitszeit im Vertrag? Wird die A1-Bescheinigung von selbst vorgelegt? Geht die Rechnung auf?
Wir rechnen es ehrlich, auch wenn dabei herauskommt, dass es knapp wird. Und auch dann, wenn das Angebot, das vor Ihnen liegt, nicht von uns ist. Das Gespräch kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag für uns wird.
Häufige Fragen zur Rechtslage
Ist eine 24-Stunden-Betreuung in Deutschland legal?
Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft ist legal. Der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ ist dagegen eine Branchenbezeichnung: Er beschreibt, dass die Betreuungskraft im Haushalt lebt, nicht, dass sie 24 Stunden arbeitet. Die Verbraucherzentrale formuliert es so: Eine 24-Stunden-Betreuung durch eine einzige Person ist legal nicht möglich. Bereitschaftszeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang Arbeitszeit, deshalb kann eine Live-in-Kraft maximal zwölf Stunden täglich einschließlich der Bereitschaftszeiten abdecken. Wer mehr verspricht, verspricht etwas, das eine Person nicht leisten darf.
Was belegt die A1-Bescheinigung, und was belegt sie nicht?
Sie ist der Nachweis, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatlandes unterliegt (Art. 12 VO (EG) 883/2004), und sie muss vor Arbeitsbeginn vorliegen. Sie regelt ausschließlich das Sozialversicherungsrecht. Über das anwendbare Arbeitsrecht sagt sie nichts. Eine A1-Bescheinigung legitimiert weder einen Lohn unter Mindestlohn noch einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Wenn Ihnen jemand eine A1-Bescheinigung als Beweis für „alles legal“ vorlegt, ist die Auskunft unvollständig.
Gilt der deutsche Mindestlohn auch, wenn der Arbeitgeber in Polen oder Rumänien sitzt?
Ja. Der Mindestlohn gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt (§ 20 MiLoG). Ein polnischer oder rumänischer Arbeitsvertrag ändert daran nichts. Er liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 € pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Und er gilt nicht nur für die Vollarbeit: Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 entschieden (Az. 5 AZR 505/20), dass eine entsandte Betreuungskraft den Mindestlohn auch für den Bereitschaftsdienst beanspruchen kann.
Gilt für eine Betreuungskraft im Privathaushalt der Pflegemindestlohn?
Nein, und das ist ein häufiger Fehler auf Branchenseiten. Sie lesen manchmal, für Betreuungskräfte gelte der Pflegemindestlohn von 16,52 € für Pflegehilfskräfte ab dem 1. Juli 2026 nach der 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung. Das ist falsch. Der Pflegemindestlohn gilt für Pflegebetriebe. Ein Privathaushalt ist kein Pflegebetrieb. Dort gilt der allgemeine Mindestlohn. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat entweder nicht nachgelesen oder rechnet Ihnen einen zu hohen Preis schön.
Was ist das Ersetzungsverbot, und betrifft es meinen Haushalt?
Der Praktische Leitfaden der EU-Verwaltungskommission stellt klar, dass die Entsendevorschriften nicht dazu genutzt werden dürfen, durch fortlaufende Entsendung verschiedener Arbeitnehmer auf ein und dieselbe Position dauerhaft Personal bereitzustellen. Das übliche Rotationsmodell, also alle acht bis zwölf Wochen eine neue Kraft auf denselben Platz, bewegt sich damit in einem Bereich, der rechtlich nicht abschließend geklärt ist. Wir können Ihnen sagen, wie wir damit umgehen. Wir können Ihnen nicht versprechen, dass sich die Auslegung nicht ändert.
Kann ich als Familie ungewollt selbst zur Arbeitgeberin werden?
Wenn der Privathaushalt der Betreuungskraft fachlich weisungsbefugt gegenübertritt, kann daraus eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung werden (§§ 1, 9, 10 AÜG), mit der Folge eines fingierten Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der Betreuungskraft. Das ist einer der Gründe, warum wir Aufgaben, Abläufe und Zuständigkeiten vorab schriftlich festhalten und im Einsatz nachhalten.